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Versteigerungsbedingungenin der Fassung vom 01.07.2020Mit der Teilnahme an der Versteigerung, gleich ob im Wege persönlicher, telefonischer,schriftlicher, fernschriftlicher oder elektronischer Teilnahme, werden folgende Bedingungenanerkannt; die Bedingungen gelten für alle Auktionen und die zugehörigen verbundenenGeschäfte, den Verkauf sowie die Einlieferung. Gegenüber den Einlieferungsbedingungenhaben diese Vorschriften Vorrang, soweit sie den gleichen Sachverhalt regeln; im Übrigenergänzen die Versteigerungsbedingungen die Einlieferungsbedingungen:Katalog und Beschaffenheit1. Das Auktionshaus Kloss, Rosenthaler Str. 16, 13127 Berlin versteigert inöffentlicher Versteigerung gemäß § 383 Abs. 3 S. 1 BGB im Namen und fürRechnung der Einlieferer (Agent). Die Versteigerung erfolgt freiwillig. JederAuftraggeber erhält eine Nummer, so dass aus dem Einlieferungsverzeichnis zuerkennen ist, welche Gegenstände von welchem Auftraggeber eingeliefertwurden.2. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind ausnahmslosgebraucht und haben einen ihrem Alter und ihrer Herkunft entsprechendenErhaltungszustand. Sie können im Rahmen der Vorbesichtigung geprüft undbesichtigt werden. Die Angaben im Katalog und in anderen Präsentationsformen(z.B. Internet), die in der Regel auf Angaben der Einbringer beruhen, werdennach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie sind keine zugesichertenEigenschaften im Sinne der §§ 459 ff. BGB, sondern grundsätzlich alsMeinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung anzusehen. Auskünftejedweder Art, sei es mündlich oder schriftlich, bringen lediglich eine subjektiveEinschätzung des Auktionshauses zum Ausdruck und sind keine abweichendeIndividualabrede, Garantie- oder Beschaffenheitsvereinbarung. Werden zusätzlichzu dem Katalog noch andere Präsentationsformen genutzt, sind dennoch nur dieim Katalog enthaltenen textlichen Angaben, nicht hingegen Abbildungen,maßgeblich. Es bleibt vorbehalten, Katalogangaben in der Auktion zu berichtigen.Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dassfehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen.Beschädigungen finden im Katalog nur Erwähnung, wenn sie nach Einschätzungdes Versteigerers den optischen Gesamteindruck des Versteigerungsobjektsdeutlich beeinträchtigen. Insoweit ergibt sich aus fehlenden Hinweisen aufReparaturen, Restaurierungen, Ergänzungen oder sonstigen Maßnahmen amVersteigerungsobjekt nicht, dass sich die Sache in einem perfekten Zustandbefindet.Gegenstände von geringem Wert können als Konvolute außerhalb des Katalogsversteigert werden.Haftung und Verjährung3. Eine Haftung des Versteigerers wegen etwaiger offener oder versteckter Mängel,wegen Verlust oder Beschädigung des versteigerten Objekts wird ausdrücklichausgeschlossen, sofern eine gesetzliche Haftung nicht zwingend vorgeschriebenist. Schadensersatzansprüche gegen den Versteigerer wegen Rechts- undSachmängeln sowie aus sonstigen Rechtsgründen, inklusive Ersatz vergeblicherAufwendungen sowie Ersatz von Gutachterkosten, sind ausgeschlossen, soweitsie nicht auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln des Versteigerersberuhen oder ihre Ursache in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheithaben. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist betragsmäßig begrenzt auf dieHöhe des jeweiligen Zuschlags. Für einfach fahrlässiges Verhalten desVersteigerers und der Personen, für die er einzutreten hat, besteht nur dann eineHaftung, wenn dieses die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten betrifft.4. Gegenstände, die dem Versteigerer gehören, werden im Katalog undVersteigerungsverzeichnis gesondert aufgeführt und als solche gekennzeichnet.5. Der Versteigerer erklärt sich bereit, unverzüglich vorgenommene begründeteRügen des Käufers an den Einlieferer der bemängelten Sache weiterzuleiten.6. Alle Ansprüche gegen das Auktionshaus wegen gebrauchter Sachen verjähren1 Jahr nach Übergabe des zugeschlagenen Objektes, soweit sie nicht auf einervorsätzlichen Rechtsverletzung beruhen oder gesetzlich zwingend längereVerjährungsfristen vorgeschrieben sind. Soweit der Erwerber Kaufmann,Gewerbetreibender oder Freiberufler ist, verjähren die Gewährleistungsansprüchein 6 Monaten nach dem Tag des Zuschlages. Ausgenommen von der verkürztenVerjährung sind Ansprüche, die ihre Ursache in der Verletzung von Leben, Körperoder Gesundheit haben.Ablauf der Versteigerung7. Maßgeblich ist bei Geboten jeder Art ist die im Gebot genannte Katalognummer.Der Versteigerer hat das Recht, Nummern zu trennen oder zu vereinen,außerhalb der Reihe anzubieten oder zurückzuziehen.8. Ebenso kann er Gebote ohne Begründung ablehnen; dies gilt insbesondere dann,wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist, mit ihm eineGeschäftsverbindung noch nicht besteht, oder der Bieter nicht spätestens bis zumEnde der Versteigerung Sicherheit leistet. Ein Anspruch auf Annahme einesGebotes besteht auch im Falle der Sicherheitsleistung nicht. Wird ein Gebotabgelehnt, bleibt das unmittelbar vorher abgegebene Gebot verbindlich. Gebenmehrere Personen das gleiche Gebot ab, so erhält das zuerst abgegebene Gebotden Zuschlag. Besteht Uneinigkeit über einen Zuschlag, so kann der Versteigerernach freiem Ermessen den Zuschlag sofort zu Gunsten eines bestimmten Bieterswiederholen oder den Gegenstand nochmals aufrufen. Ein Anspruch aufZuschlagserteilung besteht nicht.Ein Gebot erlischt außer im Falle seiner Ablehnung durch den Versteigerer dann,wenn die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird oderwenn der Versteigerer den Gegenstand erneut aufruft; ein Gebot erlischt nichtdurch ein nachfolgendes unwirksames Übergebot.9. Alle Gebote gelten als vom Bieter im eigenen Namen und für eigene Rechnungabgegeben. Will ein Bieter Gebote im Namen eines Dritten abgeben, muss erdies vor Versteigerungsbeginn unter Nennung von Namen und Anschrift desvertretenen und einer schriftlichen Vollmacht mitteilen, ansonsten wird er selbstverpflichtet.10. Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog angegebenen Preis. ImKatalog angegebene Schätzpreise sind keine Mindest- oder Höchstpreise,sondern dienen nur als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der Gegenstände ohneGewähr für die Richtigkeit. Ist im Katalog kein Preis angegeben, beginnt derAufruf mit dem vom Versteigerer geschätzten Richtpreis, es sei denn, dassbereits höhere schriftliche Gebote vorliegen oder dass der Versteigerer mit demEinlieferer einen Mindestzuschlagpreis von mehr als 50 % des Schätzpreisesvereinbart hat. Die Steigerungsstufen liegen im Ermessen des Versteigerers, imAllgemeinen um 10 % des vorangegangenen Gebots.11. Gebote können persönlich im Auktionssaal sowie bei Abwesenheit schriftlich,telefonisch oder, soweit das Auktionshaus Kloss eine zugelassene Plattform imInternet angegeben hat, online abgegeben werden.Schriftliche Gebote müssen spätestens am Tag vor der Versteigerungeingegangen seien und den Gegenstand unter Aufführung der Katalognummer,des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagspreis ohne Aufgeld undMehrwertsteuer versteht, benennen. Bei schriftlichen Geboten beauftragt derBieter den Versteigerer, für ihn Gebote abzugeben. Unklarheiten oderUngenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters. Der Versteigerer ist nichtverpflichtet, den schriftlichen Bieter von der Nichtberücksichtigung seinesGebotes in Kenntnis zu setzen. Jedes schriftliche Gebot wird vom Versteigerernur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andereGebote zu überbieten.Bei telefonischen Geboten wird ein im Auktionssaal anwesender Telefonistbeauftragt, nach Anweisung des zuvor identifizierten Bieters Angeboteabzugeben. Die telefonischen Angebote sind bindend und stehen im Saalabgegebenen Geboten gleich. In dem telefonisch abgegebenen Gebot sind dasAufgeld, die gesetzliche Mehrwertsteuer oder andere Kosten nicht enthalten.Telefonische Gebote können vom Auktionshaus Kloss aufgezeichnet werden. Mitdem Antrag zum telefonischen Bieten erklärt sich der Antragsteller mit denVersteigerungsbedingungen und der Aufzeichnung von Telefongesprächeneinverstanden. Das Auktionshaus haftet nicht für das Zustandekommen und dieAufrechterhaltung von Telekommunikationsverbindungen oder fürÜbermittlungsfehler.12. Internet-Gebote können sowohl als Vorgebote vor Beginn einer Versteigerung alsauch als Live-Gebote während einer im Internet live übertragenen Versteigerungnach Maßgabe der vorliegenden Versteigerungsbedingungen abgegeben werden.Gebote die während einer laufenden Versteigerung via Internet eingehen, werdennur dann berücksichtigt, wenn es sich um eine Live im Internet übertrageneVersteigerung handelt. Im Übrigen sind Internet-Gebote nur dann zulässig, wennder Bieter vom Auktionshaus Kloss zum Bieten über das Internet durchZusendung eines Nutzernamens und eines Passwortes zugelassen worden istund die Gebote auch zweifelsfrei zugeordnet werden können. Die über dasInternet übertragenen Gebote werden elektronisch protokolliert. Live-Gebotewerden wie Gebote aus dem Auktionssaal behandelt.13. Das Widerrufs- und Rückgaberecht nach Maßgabe des Rechts fürFernabsatzverträge findet auf Schrift-, Telefon- und Internetgebote keineAnwendung.14. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden. Wird daszuvor gesetzte Limit nicht erreicht, sondern unter Vorbehalt zugeschlagen, sobleibt der Bieter für vier Wochen an sein Gebot gebunden. Wird ein Vorbehaltdurch den Einlieferer nicht genehmigt oder bietet jemand das Limit, kann das inder Katalognummer bezeichnete Versteigerungsobjekt ohne Rückfrage bei demBieter des Vorbehalts an einen höheren Bieter abgegeben werden. Es ist Sachedes Bieters, sich über die Genehmigung seines Gebots zu informieren. EinZuschlag unter Vorbehalt ist auch möglich, wenn rechtliche oder tatsächlicheZweifel bei einem Objekt während der Auktion angemeldet werden. Wenn trotzabgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt wird, haftet der Versteigerer demBieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.Hat der Versteigerer ein höheres Gebot übersehen oder bestehende Zweifel überden Zuschlag, kann er bis zum Abschluss der Auktion nach seiner Wahl denZuschlag zu Gunsten eines bestimmten Gebietes wiederholen oder denGegenstand erneut aus bieten; in diesen Fällen wird ein vorangegangenerZuschlag unwirksam.15. Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung. Bei Nachgeboten kommt ein Vertragerst zustande, wenn das Auktionshaus das Angebot annimmt. Im Übrigen geltendie Versteigerungsbedingungen auch für den freihändigen Verkauf.Pflichten des Käufers, Risikoübergang16. Der Zuschlag verpflichtet den persönlich anwesenden Bieter zur unverzüglichenAbnahme und sofortigen Bezahlung des Versteigerungsobjektes. Neben derZuschlagssumme ist vom Käufer ein Aufgeld von 23,9 % zuzüglich der gesetzlichenMehrwertsteuer von derzeit 16 % auf das Aufgeld (insgesamt also 27,72 %) zuzahlen. Auf den Nettorechnungspreis (Zuschlag und Aufgeld) wird die gesetzlicheUmsatzsteuer von 5 % für Bilder, Originalgrafik, Plastik und Sammlungsstückeund für Kunstgewerbe und Photographie hinzugerechnet. Von der MwSt. befreitsind Ausfuhrlieferungen in Drittländer und – bei Angabe der USt-Id.-Nr. anUnternehmen in andere Mitgliedsstaaten.17. Abwesende Erwerber sind verpflichtet, die Gegenstände unverzüglich nachMitteilung des Zuschlages beim Auktionshaus gegen Barzahlung vonZuschlagssumme und Aufgeld inklusive der darauf entfallenden MwSt.abzuholen. Einer besonderen Aufforderung zur Abholung bedarf es nicht. DasEigentum an den ersteigerten Gegenständen bleibt bis zur Erfüllung aller imZeitpunkt des Zuschlages vom Erwerber geschuldeten Forderungen desVersteigerers vorbehalten.Mit der Erteilung des Zuschlags gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr deszufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Bieter über,auch wenn der Erwerber die Gegenstände nicht sofort im Auktionshaus abgeholthat. Das Auktionshaus trägt in keinem Fall eine Haftung für Verlust oderBeschädigung nicht abgeholter oder mangels Bezahlung nicht übergebenerGegenstände, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Nichtabgeholte Gegenstände kann das Auktionshaus auf Kosten und Gefahr desErwerbers bei einem Lagerhalter zur Aufbewahrung geben; der Erwerber wirdüber die Aufbewahrung unterrichtet.18. Zahlungen sind bar in Euro oder per EC-Karte an den Versteigerer zu leisten. Abeinem Rechnungsbetrag in Höhe von 500 € ist eine Zahlung vor Ort mitKreditkarte zuzüglich 2,9 % plus gesetzlicher Mehrwertsteuer möglich. StattBarzahlung kann auch Zahlung durch bankbestätigten Scheck erfolgen; Scheckswerden nur erfüllungshalber angenommen. Die durch Überweisung oderScheckeinlösungen anfallenden Kosten, Gebühren und Steuern gehen zu Lastendes Erwerbers. Bei Geboten in Abwesenheit gilt unbeschadet der sofortigenFälligkeit die Zahlung binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum noch nicht alsverspätet; danach tritt Zahlungsverzug ein. Der Versteigerer ist berechtigt, fürjede Mahnung Mahngebühren in Höhe von 10 € zu verlangen, wobei dem Käuferder Nachweis zusteht, das dem Versteigerer kein oder ein geringerer Schadenentstanden ist.19. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1 Prozent pro Monat inRechnung gestellt. Der Erwerber hat das Recht zum Nachweis eines geringerenoder keines Schadens beim Versteigerer. Des Weiteren kann das Auktionshausbei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder nachangemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktrittserlöschen alle Rechte des Bieters am Versteigerungsobjekt. Das Auktionshaus istberechtigt, Schadenersatz in Höhe des entgangenen Aufgeldes zu verlangen.Wird der Gegenstand in einer neuen Auktion versteigert, so haftet der säumigeErwerber außerdem für jeglichen Mindererlös gegenüber der früherenVersteigerung sowie für die Kosten der wiederholten Versteigerung; auf einenetwaigen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Das Auktionshaus hat das Recht,säumige Erwerber von weiteren Geboten in Auktionen auszuschließen.20. Kaufgelder und Kaufgeldrückstände sowie Nebenleistungen kann derVersteigerer im Namen des Einlieferers einziehen und einklagen.21. Gegenüber dem Versteigerer kann der Erwerber nur mit unbestrittenen oderrechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte desErwerbers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselbenVertragsverhältnis beruhen.Schlussbestimmungen22. Der Bieter ist damit einverstanden, dass sein Name, seine Adresse und die Käufefür Zwecke der Durchführung und Abwicklung der Versteigerung, sowie zumZwecke der Benachrichtigung über zukünftige Auktionen und Angebote,elektronisch vom Auktionshaus gespeichert und verarbeitet werden.23. Diese Versteigerungsbedingungen regeln sämtliche Beziehungen zwischen demKäufer und dem Auktionshaus Kloss. Allgemeine Geschäftsbedingungen desKäufers haben keine Geltung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.Änderungen in den Versteigerungsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit derSchriftform.24. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den vollkaufmännischen Verkehr istausschließlich Berlin. Es gilt deutsches Recht; die Vorschriften des Internationalen Kaufrechts finden keine Anwendung.25. Solange das Auktionshaus, Auktionssteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteiligäußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildetenGegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken derstaatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, derBerichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oderzu ähnlichen Zwecken versteigern bzw. erwerben (§§ 86, 86a StGB). DasAuktionshaus und die Einlieferer geben diese Objekte nur unter denvorgenannten Voraussetzungen ab. Gegenstände, deren Inhalt gegen §§ 130130a und 131 StGB verstößt, sind von der Auktion ausgeschlossen.26. Sollten einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungenunwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungendavon unberührt. Die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmungzu ersetzen die dem wirtschaftlichen Gehalt und dem Zweck der unwirksamenBestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag eineergänzungsbedürftige Lücke aufweist.